Statuten 

   
I.
 
Grundlagen
 
Art.1
 
 
Name, Sitz Unter dem Namen "Tennisclub Zürich der CREDIT SUISSE AG" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich. 
 
Art.2.
 
  
 
 
Zweck
Der Club bezweckt die Förderung des Tennis-Sports für alle Mitglieder unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes im Rahmen der Firmensport- und InterClub Meisterschaften. Ausserdem bezweckt er die Pflege und Förderung des Sports im Allgemeinen. Er fördert den Kontakt unter den aktiven und pensionierten Mitarbeitern der CREDIT SUISSE AG-Gesellschaften sowie die Gesundheit der Mitglieder des Clubs.  
 
Art.3. 
 
 
Der Club kann insbesondere anderen Organisationen mit gleichgerichteter Zielsetzung beitreten. Er tritt dem Sportclub der CREDIT SUISSE AG bei. Der Club anerkennt die Statuten des Sportclubs sowie des Sportverbandes der CREDIT SUISSE AG (Sportverband).
 
 Art.4.   
 
Obliegenheiten
Der Club nimmt Empfehlungen des Sportclubs sowie des Verbands entgegen. Er legt Statutenänderungen dem Sportclub zur Überprüfung vor. 
 
II.
 
Mitgliedschaft
 
Art.5.
 
 
Mitglieder
Der Club besteht aus mindestens zehn Aktivmitgliedern, die aktive oder pensionierte Mitarbeitende einer CREDIT SUISSE Gesellschaft sind.
 
 
Aktiv-Mitglieder 
Aktiv-Mitglieder sind aktive oder pensionierte Mitarbeitende einer CREDIT SUISSE Gesellschaft.
 
 
Angehörige 
Als Angehörige von Mitarbeitern können deren Lebenspartner und deren Kinder (im gleichen Haushalt lebend) bis zur Vollendung des 18. Altersjahres aufgenommen werden.
 
 
Ehren- und Freimitglieder
Die Ehren-/Freimitgliedschaft wird für ausserordentliche Verdienste zugunsten des Clubs / Vereins aufgrund Antrages des Vorstandes durch die Generalversammlung / Mitgliederversammlung erteilt. 
 
 
Externe Mitglieder (Z-Mitglieder)
Externe Mitglieder sind Personen, welche nicht Mitarbeiter oder Pensionierte einer CREDIT SUISSE Gesellschaft sind. Verlässt ein Mitarbeiter die CREDIT SUISSE, kann es auf Wunsch als externes Mitglied im Club verbleiben. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen weitere Personen für den Club zulassen. 
 
Art.6. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mitgliederbeiträge
Die finanziellen Leistungen der Mitglieder bestehen aus einem jährlichen Beitrag, der sich aus einem Beitrag an den Sportclub und demjenigen an den Verein/Club zusammensetzt.
 
Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, beträgt aber höchstens CHF 680.00.
 
Falls die Mitgliederversammlung keine Mitgliederbeiträge beschliesst, kommen die bisher gültigen Ansätze zur Anwendung.
 
Der Club kann für das Inkasso eine Drittperson beauftragen. 
 
Art.7.
 
 
Aufnahme
Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Er muss durch den Vorstand bewilligt werden. 
 
Art.8.
 
 
 
Ansprüche
Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied oder das Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, hat weder Anspruch auf das Vermögen des Vereins noch auf Rückerstattung von Beiträgen. 
 
Art.9. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn die persönliche Voraussetzungen gemäss Artikel 5 nicht mehr gegeben sind. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
 
Ein Mitglied wird insbesondere ausgeschlossen, wenn es absichtlich und fortgesetzt trotz Mahnungen seinen Pflichten dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins anderweitig schadet.
 
Der Beschluss des Vorstands ist endgültig und wird nicht begründet.
 
Mit der Erreichung des 20. Altersjahr (25. Altersjahr bei Studenten) erlischt bei angehörigen Jugendlichen die Mitgliedschaft auf das Ende des Jahres. 
 
Art.10.  
 
 
 
 
Austritt
Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Kündigung kann jederzeit, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mitgeteilt werden. Bereits bezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet. Erfolgt eine Kündigung erst nach dem Jahreswechsel, ist der Jahresbeitrag für das neue Jahr vollständig geschuldet. 
 
III.
 
Organe
 
Art.11.
 
 
 
 
 
Organe 
Die Organe des Clubs sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Kontrollstelle
 
A.
 
Mitgliederversammlung
 
Art.12.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kompetenz der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Clubs. Sie erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht gemäss den Statuten des Verbandes oder auf Grund dieser Statuten anderen Organen übertragen worden sind.
 
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Spielleiters
c) Abnahme der Kassen- und Kontrollstellenberichte
d) Décharge-Erteilung an den Vorstand
e) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
f) Festsetzung des Jahres-Beitrages des Tennisclubs
g) Änderung der Club-Statuten (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verband)
h) Auflösung des Clubs
i) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
j) Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten auf Antrag des Vorstandes und der Mitglieder.  
 
Art.13.
 
 
 
 
Ordentliche/Ausserordentliche Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Umstände erfordern, oder wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe an den Vorstand mit Angabe des Zwecks der Einberufung verlangt.
 
Art.14.
 
 
 
Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder entweder per E-Mail oder per Post. Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Datum unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
 
Art.15.
 
 
 
Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Leitung der Versammlung übernimmt der Präsident oder sein Stellvertreter. Vor der Versammlung wird ein Vorstandsmitglied mit der Protokollführung beauftragt.
 
Art.16.
 
 
 
Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Leitung der Versammlung übernimmt der Präsident oder sein Stellvertreter. Vor der Versammlung wird ein Vorstandsmitglied mit der Protokollführung beauftragt. 
 
B. 
 
Vorstand 
 
Art.17. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zusammensetzung / Wahl / Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
 
Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
- Präsident
- Kassier
- Spielleiter
- Junioren-/Trainerbetreuung
- und mind. einem oder mehreren Beisitzern
 
Zum Zeitpunkt der Wahl (nicht Bestätigungswahl) gilt folgende Regel: Auf 3-5 Vorstandsmitglieder ist maximal 1 externes Mitglied erlaubt. Bei mehr als 5 Vorstandsmitglieder sind maximal 50% externe Mitglieder gestattet.
 
Ein ehemaliger Mitarbeiter im Vorstand, welcher aus der CS AG austritt, kann für die Vorstandstätigkeit während fünf Jahren seit dem Austritt weiterhin als "intern" anerkannt werden.
 
Der Präsident muss zum Zeitpunkt der Wahl mit der CREDIT SUISSE verwurzelt sein. Das heisst, angestellt oder pensioniert in der Credit Suisse oder einer Tochtergesellschaft.
 
Jede Funktion ist zu besetzen, wobei ein Vorstandsmitglied mehrere Funktionen übernehmen kann.
 
Die Funktion Präsident und Kassier müssen durch unterschiedliche Vorstandsmitglieder ausgeübt werden.
 
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Bei Austritten von Mitgliedern des Vorstandes hat der Vorstand das Recht, sich selbst aus den Reihen der Clubmitglieder zu ergänzen. 
 
Art.18.
 
 
Konstituierung
Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Mitgliedersammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 
 
Art.19.
 
 
 
Vertretung des Clubs
Alle Vorstandsmitglieder sind für den Club kollektivzeichnungsberechtigt mit einem anderen Vorstandsmitglied.  Insbesondere dem Präsidenten und dem Kassierer kann eine Einzelvollmacht erteilt werden. 
 
Art.20.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Clubs und er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statuarisch nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten wird. Er ist befugt, alle Beschlüsse zu fassen und alle Massnahmen zu treffen, die nach seinem Ermessen zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder wünschenswert sind.
 
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Clubs einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittperson Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenz festlegen.
 
Der Vorstand obliegt insbesondere:
- Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Koordination des Tätigkeitsprogramms
- Antragsstellung an die Mitgliederversammlung über Geschäft, die nicht in seinem Kompetenz fallen.
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Clubvermögens
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben ausserhalb des Budgets bis 10% der budgetierten Einnahmen, in keinem Falle aber mehr als das Clubvermögen
 - Vertretung des Clubs gegen aussen und im Verkehr mit dem Verband
- Überprüfung und Ausführung der Empfehlungen des Sportclubs und des Verbands
 
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung (Kollektivunterschrift) seiner Mitglieder selbst.
  
Art.21. 
 
 
 
Einberufung und Leitung der Vorstandssitzung / Protokollführung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit des Stellvertreters. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und den Vorstandsmitgliedern des Vereins innert Monatsfrist zuzustellen. 
 
Art.22.
 
 
 
Quorum für Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet das einfach Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. 
 
C. 
 
 Kontrollstelle 
 
Art.23. 
 
 
Wahl und Zusammensetzung
Die Kontrollstelle hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung zu überprüfen. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht.
 
Art.24. 
 
 
Aufgaben
Die Kontrollstelle hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung zu überprüfen. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht.
 
 
IV. 
 
 Allgemeines 
 
Art.25. 
 
 
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen. 
 
Art.26.
 
 
 
 
Haftung
Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Unfälle, die den Mitgliedern, Gästen und anderen Benützern der vom TCCS gemieteten Tennisanlagen bei Ausübung einer sportlichen Betätigung zustossen, lehnt der Club jede Haftung ab.
 
Art.27.
 
 
 
Statutenänderung
Die Statuten und Statutenänderungen bedürfen einer Freigabe durch den Sportclub. Diese Statuten treten am Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
 
V. 
 
 Liquidation 
 
Art.28.
 
 
 
 
 
Auflösung
Die Auflösung des Vereins/Clubs kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt.
 
Die Auflösungsversammlung definiert die Zuständigkeiten für die Liquidation, welche vom Sportclub überwacht wird. 
 
Art.29. 
 
 
 
 
Verwendung des Clubvermögens
Das bei der Auflösung des Clubs vorhandene Vermögen geht auf den Sportclub Zürich über, wo das Vermögen mindestens zwei Jahre für eine Nachfolgeorganisation (CS Verein) reserviert bleibt. Die Clubmitglieder des in Auflösung begriffenen Clubs haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. In diesem Sinne dürfen im Vorfeld der Auflösung keine ausserordentlichen Vergünstigungen gewährt oder ausserordentliche Rückzahlungen getätigt werden. 
 
Art.30.
 
 
Schlussbestimmungen
Für die Interpretation dieser Statuten ist der Vorstand zuständig. 
 
Art.31. 
 
 
Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten am Tag der Annahme durch die Generalversammlung / Mitgliederversammlung in Kraft. 
 
 
Die Anpassung der Statuten vom 3. März 2014 wurde an der ordentlichen Mitgliederversammlung des Tennisclubs Zürich der CREDIT SUISSE AG in Zürich beschlossen.